Verein

DER VORSTAND

J. EBNER

Bürgermeister

B. KNÄUSSL

Obmann Stellvertreterin

N.N.

Besuchsdienst

B. HAUSER

Vizebürgermeisterin

M. GOLSER

Finanzgebarung

K. HETTEGGER


A. RENEZEDER

Seniorenhaus

W. DÜRAGER

Obmann

B. NUSSDORFER

Schriftführerin

R. BAUMGARTNER

Essen auf Räder

Statuten des Vereines

Sozialer Hilfsdienst Hallwang


I

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, und Mittel des Vereines:


  • Der Verein führt den Namen: „Sozialer Hilfsdienst Hallwang“ und hat seinen Sitz in 5300 Hallwang.
  • Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet, überparteilich und überkonfessionell.
  • Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich auf das Gemeindegebiet von Hallwang.


    §2:Vereinszweck:


  • Der Vereinszweck ist die soziale Betreuung von Bürgern, deren Lebensmittelpunkt die Gemeinde Hallwang ist, insbesondere Ältere, Kranke und Hilfsbedürftige,


§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweck


a)Versorgung mit einer Tagesmahlzeit „Essen auf Rädern“

b)Ehrenamtlicher Besuchsdienst in der Gemeinde Hallwang

(1) Die erforderlichen Geldmittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b)Subventionen

c) Spenden

d) Gesellige Veranstaltungen


(1)a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich durch den Vorstand festgesetzt. Der Betrag ist bis zum 31. März jeden Kalenderjahres zu entrichten.

Das Haushaltsjahr erstreckt sich vom 1. April bis zum 31. März jeden Kalenderjahres.


II

Mitgliedschaft

§4


  • Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die volljährig und eigenberechtig sind, werden.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5


  • Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Die Mitglieder sind in der Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
  • Die Mitglieder sind aufgerufen, die Interessen des Vereines zu fördern und zu unterstützen. Die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten.


III

Organe des Vereines

§6


Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Hauptversammlung.


IV

Die Hauptversammlung

§7


Die Hauptversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und den Funktionären des Vorstandes.


§8


Der Hauptversammlung obliegt – außer den ihr an anderer Stelle dieser Satzungen zugewiesenen Geschäften –

  • Die Wahl des Obmannes/der Obfrau, sowie des/der Stellvertreters/der Stellvetreterin und weiterer Vorstandsmitglieder
  • Die Wahl des Kassiers
  • Die Wahl des Schriftführers
  • Die Genehmigung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
  • Die Abberufung des Vorstandes, einzelner seiner Mitglieder oder des Kassiers.
  • Die Änderung der Statuten
  • Die Auflösung des Verein (§20)
  • Die Entscheidung über alle Fragen, die gemäß §10, §11 auf die Tagesordnung gesetzt wurden.


§9


Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Obmann/von der Obfrau jeweils für März jeden Jahres schriftlich zu Händen aller Mitglieder einzuberufen. Zwischen Einladung und Termin sollen mindestens vier Wochen liegen.


§10


Auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist jeder Punkt zu setzen den der Vorstand beschließt oder dessen Aufnahme spätestens zwei Wochen vor dem Termin von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich verlangt wird.


§11


  • Eine außerordentlichen Hauptversammlung ist einzuberufen wenn,


  • es der Vorstand beschließt oder,
  • wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder  es schriftlich verlangt.


  • In allen Fällen des Absatzes (1) muss zumindest ein Tagesordnungspunkt genannt werden.
  • Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Obmann/von der Obfrau binnen zwei Wochen ab dem Vorstandsbeschluss oder ab dem Einlangen des Verlangens so rechtzeitig einzuberufen, dass zwischen dem genannten Beschluss oder dem Einlangen und dem Termin nicht mehr als vier Wochen liegen.
  • Ist der Obmann/die Obfrau mit der Einberufung über eine Woche säumig, so ist die Hauptversammlung im Falle des Abs.(1)lit a) von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied, einzuberufen.


§12


  • Die Hauptversammlung wird vom Obmann/von der Obfrau, auf sein/ihr Ersuchen auch zeitweise von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Bei Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Hauptversammlung aus ihrer Mitte einen anderen Vorsitzenden für diese Tagesordnungspunkte bestellen.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  • Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, vorbehaltlich § 18, § 19, § 20. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangt.


V

Die Rechnungsprüfer

§13


Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Vereinsgebarung. Sie haben die Ergebnisse der Prüfung der ordentlichen Hauptversammlung mitzuteilen. Diese haben wiederum den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes im Rahmen der Hauptversammlung, zu stellen.


§14


Für die Abberufung der Rechnungsprüfer gilt die Regelung des § 20 dieser Statuten sinngemäß.


VI

Der Vorstand

§15


  • Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau und dem Stellvertreter des Obmannes/der Obfrau, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu acht (8) Vorstandsmitgliedern.
  • Die in Abs. (1) genannten Vorstandsmitglieder werden aus den Vereinsmitgliedern, in der Regel von der ordentlichen Hauptversammlung, auf vier Jahre gewählt.
  • Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und – soferne dies mindestens ein Mitglied verlangt – schriftlich und geheim. Die ist insoweit in getrennten Wahlgängen durchzuführen, als dies die Hauptversammlung beschließt.


§16


  • Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die diese Satzungen nicht anderen Organen vorbehalten.
  • Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
  • Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse und Referenten für Einzelfragen aus den Vereinsmitgliedern einsetzen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/der Obfrau. Der Obmann/die Obfrau stimmt immer zuletzt ab.


§17


Der Vorstand wir nach Bedarf vom Obmann/von der Obfrau einberufen. Der Vorstand ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder verlangen. Ist der Obmann/die Obfrau säumig, so wird der Vorstand von dem an Lebensjahren ältesten antragstellenden Vorstandsmitglied einberufen.


VII

Der Obmann/die Obfrau

§18


  • Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen.
  • Er/sie wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom Stellvertreter vertreten. Sind sowohl Obmann/Obfrau als auch sein/ihr Stellvertreter verhindert, so beschließt der Vorstand die zwischenzeitliche Vertretung, die vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet wird.


§19


Wichtige dringende Geschäfte des Vereines werden vom Obmann/von der Obfrau im Einvernehmen mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes geführt, mangels Einigung entscheidet der gesamte Vorstand.

Minder wichtige Geschäfte tätigt der Obmann/die Obfrau alleine. Als minderwichtig gilt ein Geschäft bis € 500,--.


VIII

Abberufung des Vorstandes

§20


Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nur von der Hauptversammlung abberufen werden. Der Beschluss auf Abberufung kann nur mit den anwesenden Mitgliedern gefaßt werden.


IX

Änderung der Statuten

§21


  • Eine Statutenänderung kann nur beschlossen werden, wenn
  • Die Statutenänderung schon bei Anberaumung der  Hauptversammlung auf der Tagesordnung stand und
  • mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.


X

Schiedsgericht

§22


  • Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen sind vor einem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Streitteil hat zwei Schiedsrichter aus den Vereinsmitgliedern zu benennen; diese vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann/zurObfrau.
  • Ausgeschlossen vom Amt eines Schiedsrichters sind die Mitglieder des Vorstandes sowie am Streit unmittelbar Beteiligte.
  • Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist schriftlich auszufertigen und den Streitteilen zuzustellen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern gültig.


XI

Auflösung des Vereines

§23


  • Die Auflösung des Vereines kann nur bei sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereines fließt das Vereinsvermögen unter Bedachtnahme auf die §§ 34 - 37 BAO einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der aufgelöste Verein in der Gemeinde Hallwang verfolgt.



Hinweis:

Im Sinne der flüssigen Lesbarkeit sind alle geschlechtsspezifischen Formulierungen als neutral zu verstehen. Frauen und Männer sind gleichermaßen gemeint.